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Teilstationäre Pflege

1. Begriff: Teilweise Pflege in Einrichtungen der Tagespflege oder der Nachtpflege. Wenn ambulante Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der ambulanten Pflege erforderlich ist, haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf teilstationäre Pflege. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück.

2. Merkmale: Je nach Stufe der Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe) werden von den Pflegekassen die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen für die soziale Betreuung sowie die Aufwendungen für die medizinische Behandlungspflege im Gesamtwert von bis zu 231 Euro in Pflegestufe 0, 468 Euro in Pflegestufe I (in Verbindung mit Demenz bis zu 689 Euro), 1.144 Euro in Pflegestufe II (in Verbindung mit Demenz bis zu 1.298 Euro) und 1.612 Euro in Pflegestufe III pro Monat übernommen. Die teilstationäre Pflege ist als ergänzende Leistung der ambulanten Versorgung (Pflegegeld oder Pflegesachleistung) von Pflegebedürftigen zu verstehen. Die Pflegekasse hat sie den Pflegebedürftigen immer dann zur Verfügung zu stellen, wenn ohne Tages- oder Nachtpflege die ambulante Pflege nicht sichergestellt werden kann. Pflegebedürftige haben nur Anspruch auf Leistungen der Tages- und Nachtpflege in dafür zugelassenen Einrichtungen. Diese müssen strukturell und konzeptionell in der Lage sein, Pflegebedürftige für bestimmte Stunden am Tag (Tagespflege) oder nachts (Nachtpflege) unterbringen und verpflegen zu können.

Autor(en): Dr. Eckhard Bloch

 

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