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Verbundene Versicherung

Kombinierte Versicherung.

1. Begriff:
Versicherung mehrerer Gefahren, die ansonsten auch in gesonderten Versicherungsverträgen gedeckt werden (können), in einem Versicherungsvertrag mit einheitlichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) auf der Grundlage eines Versicherungsantrags. Anders: gebündelte Versicherung.

2. Merkmale: Die verbundene Versicherung stellt rechtlich gesehen einen einheitlichen Vertrag dar und wird daher nur in einem Versicherungsschein dokumentiert. Entsprechend betrifft eine Kündigung immer den Gesamtvertrag und nicht nur einzelne Risiken.

3. Anwendungsgebiete: a) In der verbundenen Hausratversicherung sind die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion und Aufprall eines Luftfahrzeugs (vgl. Feuerversicherung), Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus (vgl. Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung), Leitungswasser, Rohrbruch und Frost (vgl. Leitungswasserversicherung), Sturm und Hagel (vgl. Sturmversicherung) in Kombination gedeckt.
b) Die verbundene Wohngebäudeversicherung deckt die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion und Aufprall von Luftfahrzeugen, Leitungswasser, Rohrbruch und Frost, Sturm und Hagel.
c) Im industriellen Bereich sind echte Multi-Risks-Deckungen als verbundene Versicherungen konzipiert.

Autor(en): Prof. Dr. Thomas Köhne

 

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